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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich 
(1) Es gelten ausschließlich unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen; entgegenstehende oder von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden gelten nicht, es sei denn, dass wir diese ausdrücklich schriftlich anerkennen. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Einkaufsbedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
(2) Diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich und nur gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
(3) Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle unsere künftigen Geschäfte mit dem Kunden.
(4) Individualvereinbarungen gehen diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen vor.
§ 2 Angebote, Angebotsunterlagen und Aufträge 
(1) Unsere Angebote sind freibleibend, soweit sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Bestätigung oder durch die Lieferung der Ware oder die Ausführung der Leistung zustande.
(2) Wir sind berechtigt, unsere Waren und Leistungen im Rahmen des dem Kunden Zumutbaren zu ändern.
(3) Wir haben ein freies Rücktrittsrecht, wenn auf Grund höherer Gewalt die vereinbarte Ware oder Leistung nicht oder nicht zu zumutbaren Bedingungen beschafft werden kann. Wir verpflichten uns, den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Ware oder Leistung zu informieren und bereits erbrachte Gegenleistungen unverzüglich zu erstatten.
(4) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
§ 3 Aufstellung und Montage 
Für Aufstellung und Montage erbringen, gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, ergänzend nachfolgende Bestimmungen:
(1) Der Kunde hat auf seine Kosten zu übernehmen:
a) alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge.
b) Anschlüsse für Energie- und Wasserversorgung an der Verwendungsstelle.
c) Schutzbekleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände an der Montagestelle erforderlich sind.
(2) Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann; Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
(3) Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht von uns zu vertretende Umstände, so hat der Kunde in zumutbarem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen unserer Mitarbeiter bzw. des Montagepersonals zu tragen.
(4) Verlangen wir nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung bzw. Leistung, so hat sie der Kunde unverzüglich vorzunehmen, spätestens innerhalb von zwei Wochen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung – gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase – in Gebrauch genommen wird.
§ 4 Beratungen 
Für Beratungen, die über den eigentlichen Biofilter hinausgehen, gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, ergänzend folgende Bestimmungen:
(1) Soweit Beratungen von uns erbracht werden, hat der Kunde uns alle hierfür erforderlichen oder sachdienlichen Informationen und Unterlagen vollständig zur Verfügung zu stellen.
(2) Unsere Beratungen stellen nur Lösungshilfen für unsere Kunden dar und beinhalten keine Garantie dafür, dass sie die beste oder kostengünstigste Lösungshilfe sind.
§ 5 Reparaturen 
Für Reparaturen gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, ergänzend folgende Bestimmungen:
(1) Etwaige Kostenvoranschläge für Reparaturen erfolgen nach bestem Wissen. Abweichungen hiervon um bis zu 25% sind ohne Rücksprache mit dem Kunden bei ordnungsgemäßer Reparatur zulässig.
(2) Die Durchführung der Reparatur erfolgt nach dem jeweiligen Stand der Technik. Wir sind bemüht, zu reparierende Gegenstände in den Zustand zu versetzen, der dem Original entspricht. Wir sind berechtigt, Nachbauersatzteile heutiger Produktion ohne Rücksprache mit dem Kunden zu verwenden.
(3) Ausgebaute Teile werden unser Eigentum.
(4) Bei Reparaturen beträgt die Gewährleistung für eingebaute Neuteile 24 Monate.
§ 6 Einigung und Übergabe 
Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der  Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das  Eigentum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigung  über den Übergang des Eigentums.

§ 7 Zahlungsbedingungen 
(1) Zahlungen sind ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung (Ausstellungsdatum der Rechnung) zu leisten. Wir gewähren 2 % Skonto bei Zahlungen innerhalb von 10 Tagen nach dem Rechnungsdatum.
(3) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(4) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 8 Lieferzeit 
(1) Liefertermine bzw. Lieferfristen gelten als ungefähre Zeitangaben, sofern sie nicht schriftlich von uns bestätigt werden.
(2) Der Beginn und Lauf von Lieferfristen bzw. Lieferterminen setzt voraus, dass alle technischen Fragen abgeklärt sind.
(3) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(4) Versäumen wir eine Lieferfrist oder einen Liefertermin aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer oder unverschuldeter Umstände, so verlängert sich die Lieferfrist bzw. verschieben sich Liefertermine um den Zeitraum des störenden Umstandes zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit.
(5) Das Risiko der Export- und Importfähigkeit bestellter Produkte liegt allein beim Kunden.
(6) Wir sind in zumutbarem Umfang zu Teilleistungen berechtigt.
(7) Tritt nach dem Abschluss des Vertrages eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Kunden ein, oder erhalten wir nach Abschluss des Vertrages nachträglich Kenntnis von schon bei Vertragsschluss bestehenden Tatsachen über die Kreditunwürdigkeit oder die Zahlungsunfähigkeit des Kunden, durch die unser Anspruch auf Gegenleistung gefährdet wird, so sind wir berechtigt, die Lieferung der Ware oder die Erbringung der Leistung zu verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt ist oder bis Sicherheiten für sie geleistet worden sind.
§ 9 Eigentumsvorbehalt 
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der von uns gelieferten Ware bis zur Erfüllung aller uns jetzt oder künftig gegen den Kunden zustehenden Ansprüche vor. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung jeder der uns zustehenden Saldoforderung. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten den Wert unserer gesamten Forderung um mehr als 20 %, so ist der Kunde berechtigt, insoweit Freigabe zu verlangen.
(2) Kommt der Kunde mit erheblichen Verpflichtungen wie bspw. der Zahlung uns gegenüber in Verzug, so können wir unbeschadet sonstiger Rechte die Vorbehaltsprodukte zurücknehmen und zwecks Befriedigung fälliger Forderungen – abzüglich angemessener Verwertungskosten – gegen den Kunden anderweitig verwerten. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag. In diesem Fall wird der Kunde uns oder unseren Beauftragten sofort Zugang zu den Vorbehaltsprodukten gewähren und diese herausgeben.
(3) Der Kunde ist nicht berechtigt, die Produkte zu verpfänden, zur Sicherung zu übereignen oder sonstige unser Eigentum gefährdende Verfügungen zu treffen.
§ 10 Gewährleistung 
(1) Wir gewährleisten für die Dauer von 24 Monaten nach Lieferung der Ware, dass die Ware im Wesentlichen in Übereinstimmung mit der jeweiligen Funktionsbeschreibung der Ware (Datenblatt) funktioniert. Weicht die Ware in ihrer Funktion von der jeweiligen Funktionsbeschreibung ab, so ist der Kunde nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, vorausgesetzt, dass ein Mangel uns gegenüber innerhalb der Gewährleistungsfrist schriftlich angezeigt wird.
(2) Erweist sich eine Mangelrüge als unbegründet, so sind wir berechtigt, für den aus Anlass der Rüge geleisteten Aufwand zur Feststellung und/oder Beseitigung der Störungsursache Ersatz zu verlangen.
(3) Werden unsere Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht oder nicht ordnungsgemäß befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder unsachgemäß installiert, so entfällt jede Gewährleistung für hierauf beruhende Mängel.
§ 11 Salvatorische Klausel 
Sollte eine einzelne Bestimmung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, oder sollte diese eine Lücke aufweisen, so berührt es die Wirksamkeit und die Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Dies gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für die andere Partei darstellt.
§ 12 Gerichtsstand und anwendbares Recht 
(1) Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentliches Sondervermögen ist, für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis Paderborn. Wir sind jedoch darüber hinaus berechtigt, den Kunden an jedem für ihn geltenden gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
(2) Für die Rechtsbeziehungen zu unseren Kunden gilt deutsches materielles Recht.

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